Die Satzung & Ordnung

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen:

  1. Geschäftsordnung
  2. Wahlordnung
  3. Finanz- / Kassenordnung
  4. Beitragsordnung
  5. Jugendordnung
  6. Ehrenordnung
  7. Abteilungsordnung

Die Ordnungen sind, mit Ausnahme der Abteilungs-, Finanz- , Kassen- und der Geschäftsordnung , vom Vereinsrat zu beschließen. 
Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.

Die Vereinssatzung

Inhaltsverzeichnis

§  1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§  2 Zweck des Vereins
§  3 Mitgliedschaften
§  4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§  5 Beiträge
§  6 Organe des Vereins
§  7 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
§  8 Mitgliederversammlung
§  9 Der Vorstand
§ 10 Der Vereinsrat
§ 11 Abteilungen
§ 12 Ausschüsse
§ 13 Vereinsjugend
§ 14 Ordnungen des Vereins
§ 15 Datenschutz
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Satzungsänderung
§ 18 Schlussabstimmung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Korntal e.V. als Abkürzung TSV Korntal e.V.

1.2. Sitz des Vereins ist Korntal-Münchingen, Kreis Ludwigsburg.

1.3. Die Eintragung erfolgte in das Vereinsregister unter der Nummer VR 200700 beim Amtsgericht Ludwigsburg.

1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.5. Der Turn- und Sportverein Korntal e.V. ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als für sich verbindlich an. 


§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der TSV Korntal e.V. mit Sitz in Korntal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2.2. Vereinszweck ist die Pflege des Freizeit- und Wettkampfsportes, insbesondere die Förderung des Jugendsportes. Die Erfüllung erfolgt unter anderem durch folgende Maßnahmen: die Durchführung von Trainings- und Übungseinheiten, die Teilnahme an Wettkämpfen, die Organisation von gemeinschaftlichen sportlichen Veranstaltungen, die Talentförderung, sowie die Ausbildung von Trainern und Übungsleitern.

2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Mitgliedschaften

3.1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern:

a) Ausübenden (Aktive)
b) Fördernden (Passive)
c) Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr
d) Ehrenmitgliedern

3.2. außerordentlichen Mitgliedern:

a) Freizeitsportgruppen
b) Betriebssportgruppen u. Ä.

3.3. Die ausübenden und fördernden Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

3.4. Die jugendlichen Mitglieder zahlen einen geminderten Beitrag; sie sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

3.5. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; sie  zahlen keinen Beitrag.

3.6. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vereinsrates durch die Mitgliedsversammlung an solche Mitglieder verliehen werden, die sich um die Belange des Vereins ganz besondere Verdienste erworben haben.

3.7. Eintritt, Austritt, Ausschluss

a) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag (Brief oder als Anhang zur E-Mail) oder das Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Website des Vereins erforderlich. In beiden Fällen muss die Aufnahmeerklärung vollständig ausgefüllt werden. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, welche gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand des Vereins und Zahlung des ersten fälligen Betrages.

b) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, infolge Kündigung der Mitgliedschaft oder durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.

c) Der, Austritt, infolge Kündigung aus dem Verein ist schriftlich (Brief oder E-Mail) oder über das Online-Formular, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

d) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn mindestens 2/3 des Vorstands anwesend ist. Ausschlussgründe sind insbesondere: - grober Verstoß gegen die Vereinssatzung - Schädigung des Ansehens des Vereins - grobes unsportliches Verhalten - Beitragsrückstand von einem Jahr trotz schriftlicher Mahnung.
Vor der Entscheidung soll der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung des Vereinsrates möglich. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Entscheidung erfolgen. Der Vereinsrat entscheidet endgültig, bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

e) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in Textform mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind und das Mitglied auf die Streichung hingewiesen wurde. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.

f) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

4.2. Ordentliche Mitglieder

a) Zur Ausübung der verschiedenen Sportarten werden die ordentlichen Mitglieder innerhalb des Vereins in Abteilungen zusammengefasst, denen jeweils Jugendabteilungen angeschlossen sein können.

b) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, sich in allen Abteilungen des Vereins im Rahmen der sportlichen Möglichkeiten zu betätigen. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benützen.

c) Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

d) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und nach besten Kräften zu verfolgen. Die Teilnahme an den sportlichen Übungen richtet sich nach den Belangen der Abteilungen. Die Teilnehmer müssen die Anordnungen der Trainer/Übungsleiter, die für den Ablauf der Übungen verantwortlich sind, befolgen. Der Trainer/Übungsleiter ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Anordnungen  oder bei unsportlichem Verhalten das Mitglied vom Übungsbetrieb an diesem Tag auszuschließen. Der Vorstand kann einen Ausschluss vom Übungsbetrieb bis zu drei Monaten aussprechen.

e) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere

- die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
- Mitteilung von Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können
diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden,
ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

4.3. Außerordentliche Mitglieder

a) Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand
gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
b) Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und
passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Mitgliederversammlun-
gen teilzunehmen.


§ 5 Beiträge

5.1. Die Mitglieder des Vereins sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Der Beitragsschlüssel gliedert sich wie folgt:

Aufnahmegebühr
Mitgliederverwaltungsgebühr
Ermäßigung bei Teilnahme am Lastschriftverfahren
Mahngebühr
Mitglieder ab 19 Jahre
Mitglieder bis 18 Jahre, Studenten, Erwachsene auf Antrag
Passive Mitglieder
Aktive Rentner
Familie 1 Erwachsener + 1 Mitglied bis 18 Jahre
Familie 1 Erwachsener + unbegrenzte Anzahl Mitglieder bis 18 Jahre
Familie 2 Erwachsene + unbegrenzte Anzahl Mitglieder bis 18 Jahre
Familie 2 Mitglieder bis 18 Jahre
Familie unbegrenzte Anzahl Mitglieder bis 18 Jahre

5.2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

5.3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern dies zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages. 

5.4. Die Höhe von Abteilungsbeiträgen und Umlagen der Abteilungen ist von den Abteilungsversammlungen festzusetzen.

5.5. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.

5.6. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand festgesetzt.

5.7. Der Vorstand ist berechtigt, für Tätigkeiten im Verein, z.B. Feste des Gesamtvereins, Veranstaltungen für die Vereinsjugend, Arbeitsstunden einzufordern, ersatzweise eine vom Vereinsrat festgelegte Abgeltung. 


§ 6 Organe des Vereins

6.1. Die Mitgliederversammlung

6.2. Der Vorstand

6.3. Der Vereinsrat

6.4. Die Abteilungsversammlung


§ 7 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.


§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

8.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich nach Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 31. März vom Vorstand durchgeführt.

8.3. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen durch Veröffentlichung im öffentlichen Organ der Stadt Korntal-Münchingen unter Angabe der Tagesordnung und der Gegenstände der Beschlussfassung.

8.4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Beschlussfassung über Anträge;
b) Entgegennahme der Berichte:

- des Vorsitzenden
- des Finanzverwalters
- der Kassenprüfer
- der Abteilungen
- des Vereinsrates

c) die Entlastung des Vorstandes, wobei die Entlastung des Finanzverwalters gesondert erfolgt;

d) die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer.

8.5. a) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung und getrennten Wahlvorgängen. Die Mitgliederversammlung kann mehrheitlich eine andere Wahlform beschließen.

b) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

c) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören. Sie werden im Wechsel jeweils für zwei Jahre gewählt.

d) Der Vertreter der passiven Mitglieder wird für zwei Jahre gewählt.

e) Der/die Vereinsjugendleiter/in gehört dem Vorstand an. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

8.6. a) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu machen.

b) Anträge können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen zusammenhängen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

c) Anträge zu Gegenständen der Beschlussfassung, die in der Einladung bekannt gemacht wurden, sind bis zur Erledigung des Tagesordnungspunktes zulässig.

8.7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.

8.8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (aoMv) ist vom Vorstand einzuberufen: 

a) auf Antrag von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder,
b) auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder,
c) auf Mehrheitsbeschluss des Vereinsrates

Der Antrag auf Einberufung einer aoMv muss schriftlich begründet sein. Die Einladung zur aoMv hat eine Woche vor dem Termin in der Form der Ziff. 8.3. zu erfolgen.

8.9. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder der Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden. Gleiches gilt, auch für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Beschlüssen. Berechtigt zur Anfechtung ist jedes vom Vereinsbeschluss betroffene Vereins- oder Organmitglied.


§ 9 Der Vorstand

9.1. Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der 3. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem/der Finanzverwalter/in
e) dem/der technischen Leiter/in
f) dem/der Vereinsjugendleiter/in
g) dem/der Marketingleiter/in
h) dem/der Vertreter/in der Passiven

9.2. Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, seinen beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzverwalter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hierbei sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

9.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

9.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

9.5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan ausdrücklich zugewiesen sind.

9.6. a) Der Vorstand tritt nach Maßgabe der anfallenden Geschäfte nach Möglichkeit einmal im Monat zusammen.
b) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und lädt ein.
c) Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsrates und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Der Mitgliederversammlung hat er jährlich Rechenschaft abzulegen.

9.7. Die anfallenden Geschäfte werden durch die Vorstandsmitglieder unter Beachtung der rechtlichen Vertretungsbefugnisse für ihre Sachgebiete selbstständig erarbeitet. Der Vorstand berichtet dem Vereinsrat über seine Arbeit.  

9.8. Die Kassenführung obliegt dem Kassenverwalter. Er regelt die Kassengeschäfte. Im Falle der Verhinderung des Kassiers führt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied die Kassengeschäfte.

9.9. a) Über alle Vorstands-, Vereinsratssitzungen und Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer Beschlussprotokolle zu führen. Im Falle der Verhinderung führt ein vom jeweiligen Sitzungsleiter Beauftragter das Protokoll.
b) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

9.10. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

9.11. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

9.12. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

9.13 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 12 trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen, auf die Dauer der Amtszeit befristeten, Vereinstätigkeit des Vorstandes (Vereinssatzung §9, Abs. 9.1 Buchstaben a bis d) ist der Vereinsrat zuständig.

9.14 Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflichen Kräften bedienen.


§ 10 Der Vereinsrat

10.1. Der Vereinsrat besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den gewählten Abteilungsleitern, im Verhinderungsfall deren Stellvertretern

10.2. Der Vereinsrat hält, wenn möglich, monatlich eine Arbeitssitzung ab, oder er tritt auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ratsmitglieder zusammen.

10.3. Dem Vereinsrat obliegt:
a) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins,
b) die Beschlussfassung über die Gründung von Abteilungen,
c) die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen des Vereins,
d) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder nach Anrufung,
e) der Vorschlag von Ehrenmitgliedschaften. 


§ 11 Abteilungen

11.1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.

11.2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Die Abteilung führt jährlich eine Abteilungsversammlung durch.

11.3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

11.4. Die Abteilungen rechnen die ihnen durch den Haushaltsplan bewilligten Mittel im Rahmen der vom Vorstand erteilten Vollmachten ab. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

11.5. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.

11.6. Die Abteilungen sind berechtigt, Zusatzbeiträge und Umlagen zu erheben.

11.7. Die Abteilungen beschließen in der Abteilungsversammlung eine Abteilungsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.


§ 12 Ausschüsse

12.1. Zur Entlastung des Vorstandes und des Vereinsrates können Ausschüsse für bestimmte Aufgabenbereiche gebildet werden.

12.2. Insbesondere sollten folgende Aufgabenbereiche wahrgenommen werden:

a) Breiten-/Freizeitsport
b) Leistungs-/Wettkampfsport
c) Jugendpflege
d) Öffentlichkeitsarbeit
e) Finanz-/Steuer-/Vermögensfragen
f) Vereinsheim, Kegelbahn, sonstige Sportanlagen


§ 13 Vereinsjugend

13.1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Jugendsprecher.

13.2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nícht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Jugendsprecher.

Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.


§ 14 Ordnungen des Vereins

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine

- Geschäftsordnung / Wahlordnung
- Finanzordnung
- Beitragsordnung
- Jugendordnung
- Ehrenordnung sowie
- Abteilungsordnung
   - Ehrenkodex

Sie sind mit Ausnahme der Abteilungsordnung/Finanzordnung und der Geschäftsordnung vom Vereinsrat zu beschließen. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.


§ 15 Datenschutz

15.1 Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDVSystem gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und Organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

15.2 Die Angabe der Bankverbindung ist freiwillig und zur Aufnahme in den Verein nicht verpflichtend. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren erleichtert die Verwaltung des Sportvereins erheblich. Bei der Teilnahme am Lastschriftverfahren wird die Bankverbindung an die Kontoführende Bank des TSV Korntal e.V. weitergeleitet.

15.3 Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Mitteilung der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Für die Auflösung des Vereins ist ein Antrag der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins notwendig und die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Korntal-Münchingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist nur die Mitgliederversammlung berechtigt. Die Zustimmung von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist hierzu erforderlich.


§ 18 Schlussabstimmung

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart in Kraft.